OLG Dresden - Beschluss vom 01.06.2017
5 U 477/17
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2017, 880
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 17.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 126/15

Rechte des Mieters bei öffentlich-rechtlichen Gebrauchsbeschränkungen oder -hindernissen der Mietsache

OLG Dresden, Beschluss vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 5 U 477/17

DRsp Nr. 2017/10571

Rechte des Mieters bei öffentlich-rechtlichen Gebrauchsbeschränkungen oder -hindernissen der Mietsache

Öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen oder -hindernisse können zu einem Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB führen, wenn sie die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhen und nicht in den persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben. Außerdem muss der Mieter durch die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen und Gebrauchshindernisse in seinem vertragsgemäßen Gebrauch auch tatsächlich eingeschränkt werden. Diese Voraussetzung ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjektes durch ein rechtswirksames und unanfechtbares Verbot bereits untersagt hat; allerdings kann ein möglicher Sachmangel im Einzelfall auch darin gesehen werden, dass eine lang währende Unsicherheit über die Zulässigkeit der behördlichen Nutzungsuntersagung die begründete Besorgnis bewirkt, das Grundstück nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch nutzen zu können (Anschluss BGH, Urteil vom 20.11.2013, XII ZR 77/12; NZM 2014, 165; Urteil vom 02.11.2016, XII ZR 153/15, NJW 2017, 1104; Günter NZM 2016, 569).