OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.11.2013
I-10 U 112/13
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.06.2013

Rechte des Mieters bei Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2013 - Aktenzeichen I-10 U 112/13

DRsp Nr. 2015/6403

Rechte des Mieters bei Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche

Zwar stellt die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten durch die dem Mieter vom Vermieter tatsächlich überlassene Fläche um mehr als 10% einen Mangel der Mietsache dar. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Auslegung des Mietvertrages ergibt, dass für die Festlegung des Mietzinses nicht nur die dem Mieter zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Räumlichkeiten, sondern auch weitere Fläche wie Technikflächen und anteilige Gemeinschaftsflächen maßgeblich waren.

Tenor

I.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 14. Juni 2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf einstimmig im Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II.

Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 1.12.2013 gegeben.

III.

Streitwert: 1.169.781,80 € ( 877.040,32 + 232.000 €+ 60.741,48 €)

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1;

Gründe