LG Berlin vom 15.10.1987
62 S 422/86
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.; BGB § 557 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
MM 1988, 28

Rechte des Mieters bei Wasserschadendurch zugefrorene Wasserleitungen

LG Berlin, vom 15.10.1987 - Aktenzeichen 62 S 422/86

DRsp Nr. 2009/7693

Rechte des Mieters bei Wasserschadendurch zugefrorene Wasserleitungen

1. Kommt es aufgrund zugefrorener Wasserleitungen in einer leerstehenden Wohnung des Hauses zu einem Wasserschaden, so ist der Vermieter dem Mieter zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Ist die Wohnung völlig durchfeuchtet, so ist der Mieter darüber hinaus zu einer Mietminderung um 100 % berechtigt. 2. Der Vorhaltungsschaden gem. § 557 Abs. 1 BGB bemisst sich nur nach dem aufgrund von Mängeln gem. § 537 Abs. 1 BGB geminderten Mietzins.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.; BGB § 557 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
MM 1988, 28