Rechte des Mieters bei Wasserschadendurch zugefrorene Wasserleitungen
LG Berlin, vom 15.10.1987 - Aktenzeichen 62 S 422/86
DRsp Nr. 2009/7693
Rechte des Mieters bei Wasserschadendurch zugefrorene Wasserleitungen
1. Kommt es aufgrund zugefrorener Wasserleitungen in einer leerstehenden Wohnung des Hauses zu einem Wasserschaden, so ist der Vermieter dem Mieter zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Ist die Wohnung völlig durchfeuchtet, so ist der Mieter darüber hinaus zu einer Mietminderung um 100 % berechtigt.2. Der Vorhaltungsschaden gem. § 557 Abs. 1BGB bemisst sich nur nach dem aufgrund von Mängeln gem. § 537 Abs. 1BGB geminderten Mietzins.