OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.03.2021
2 U 143/20
Normen:
§ 535 BGB; § 536 Abs 1 BGB; § 326 Abs 1 BGB; § 275 Abs 1 BGB; § 275 Abs 4 BGB; § 313 Abs 1 BGB; § 592 ZPO; § 598 ZPO;
Fundstellen:
MietRB 2021, 196
NZM 2021, 395
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 156/20

Rechte des Mieters von Gewerberäumen wegen angeordneter Beschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte zum Zwecke der Bekämpfung des Corona-Virus

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.03.2021 - Aktenzeichen 2 U 143/20

DRsp Nr. 2021/7188

Rechte des Mieters von Gewerberäumen wegen angeordneter Beschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte zum Zwecke der Bekämpfung des Corona-Virus

1. Die in den Hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus im Frühjahr 2020 angeordneten Beschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte begründen weder einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der gemieteten Gewerberäume noch eine Unmöglichkeit der von dem Vermieter geschuldeten Leistung.2. Durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie kann aber die Geschäftsgrundlage eines Mietvertrages schwerwiegend gestört sein, wenn die Vertragsparteien sie bei Abschluss des Vertrages nicht bedacht haben.3. Für die Frage, ob und in welcher Weise dieser Umstand zu einer Anpassung des Mietvertrages führt, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.4. Deren Vorliegen ist im Urkundenprozess regelmäßig nicht feststellbar, da nicht alle Umstände mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismittel bewiesen werden können.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urkundenvorbehaltsurteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 10. Zivilkammer - vom 29.10.2020 (Az.: 2-10 O 156/20) wird zurückgewiesen.