OLG Stuttgart - Urteil vom 12.03.2021
101 U 2/20 Lw
Normen:
BGB § 591; BGB § 591a; BGB § 591b; BGB § 812; LLG BW § 27a;
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen XV 1/20

Rechte des Pächters einer landwirtschaftlichen Fläche bei Umwandlung von Grünland in Ackerland

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.03.2021 - Aktenzeichen 101 U 2/20 Lw

DRsp Nr. 2021/9690

Rechte des Pächters einer landwirtschaftlichen Fläche bei Umwandlung von Grünland in Ackerland

1. Ein öffentlich-rechtlicher Ackerstatus, der dadurch entstanden ist, dass der Pächter während der Pachtzeit Grünland in Ackerland umgebrochen und sodann als Ackerland genutzt hat, steht jedenfalls dann nach Beendigung des Pachtverhältnisses dem Verpächter zu, wenn der Pächter bei Begründung des Ackerstatus keine eigenen Flächen in Dauergrünland umgewandelt hatte.2. Der Pächter kann unter diesen Umständen vom Verpächter die Übertragung des Ackerstatus bzw. die Verpflichtung gegenüber der Landwirtschaftsbehörde zur Umwandlung von Ackerflächen des Verpächters in Dauergrünland nicht verlangen, weil der auf einer Änderung öffentlich-rechtlicher Vorschriften beruhende Ackerstatus als Mehrwert der Pachtflächen grundsätzlich dem Verpächter zugewiesen ist.3. In derartigen Fällen ist ohne besondere zusätzliche Anhaltspunkte für eine ergänzende Vertragsauslegung in Bezug auf den Ackerstatus kein Raum.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 15.07.2020, Az. XV 1/20, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.