BGH - Beschluss vom 27.10.2010
VIII ZR 155/10
Normen:
ZPO § 711 S. 1; ZPO § 712; ZPO § 719 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 919 C 101/09
LG Hamburg, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 334 S 46/09

Rechtliche Voraussetzungen für das Vorliegen der Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils i.R.e. Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 155/10

DRsp Nr. 2010/19187

Rechtliche Voraussetzungen für das Vorliegen der Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils i.R.e. Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Hat der Schuldner versäumt, bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht in Betracht.

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Hamburg vom 10. Juni 2010 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 711 S. 1; ZPO § 712; ZPO § 719 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Bewilligung einer Räumungsfrist bis zum 31. Oktober 2010 verurteilt, die von ihr bewohnte Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben; dabei hat es eine Abwendungsbefugnis nach § 711 Satz 1 ZPO ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.

II.

Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.