BVerfG - Beschluß vom 29.11.1990
2 BvR 801/90
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DWW 1991, 77
NJW 1991, 2275
WuM 1991, 147
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 02.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 425/89

Rechtliches Gehör für den Mieter bei Einwand gegen Eigenbedarfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 29.11.1990 - Aktenzeichen 2 BvR 801/90

DRsp Nr. 2004/15546

Rechtliches Gehör für den Mieter bei Einwand gegen Eigenbedarfskündigung

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Mietgericht dem Einwand des Mieters, Eigenbedarf als Kündigungsgrund sei nur vorgeschoben - in Wirklichkeit sei/werde die vermietete Wohnung an einen Dritten verkauft, nicht nachgeht.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich im wesentlichen gegen die Zurückweisung von Vorbringen in einem Zivilprozeß als verspätet.

I.

1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens war Eigentümer eines Grundstücks in Dannstadt, auf dem ein Mehrfamilienhaus errichtet ist. Er bewohnte mit seiner Ehefrau eine im Erdgeschoß gelegene Wohnung. Seit 1974 waren die Beschwerdeführer, ein Ehepaar mit türkischer Staatsangehörigkeit, Mieter einer im gleichen Hause im ersten Obergeschoß gelegenen Zwei-Zimmer-Wohnung. Mit Schreiben vom 22. Februar 1988 kündigte der Kläger das Mietverhältnis der Beschwerdeführer mit der Begründung, daß er die Wohnung aus Altersgründen für seine Eltern benötige. Die Räumungsklage war in erster Instanz erfolglos. Das Amtsgericht sah in seinem Urteil vom 27. Juni 1989 die Voraussetzungen einer wirksamen Eigenbedarfskündigung gemäß § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB als nicht gegeben an. Es vermißte nähere Darlegungen zum behaupteten Kündigungsgrund.