OLG Rostock - Urteil vom 23.10.2008
3 U 123/07
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2009, 447
ZMR 2009, 527
Vorinstanzen:
LG Rostock, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 204/06

Rechtsfolgen zu niedriger Nebenkostenvorauszahlungen; Aufklärungspflicht des Vermieters

OLG Rostock, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 3 U 123/07

DRsp Nr. 2009/7095

Rechtsfolgen zu niedriger Nebenkostenvorauszahlungen; Aufklärungspflicht des Vermieters

1. Der Mieter muss den sich aus einer Nebenkostenabrechnung ergebenden Betrag auch dann nachzahlen, wenn die Vorauszahlungen deutlich zu niedrig bemessen waren. 2. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Vorschüsse auf die Nebenkosten zu erheben und deshalb auch nicht, Vorauszahlungen überschlägig so zu berechnen, dass sie jedenfalls in etwa kostendeckend sind. 3. Der Vermieter hat keine Aufklärungspflicht dahin, dass die Vorauszahlungen nicht kostendeckend sein werden oder dass sie im Einzelnen gar nicht kalkuliert wurden. Nur wenn er die Angemessenheit der Vorauszahlungen zugesichert oder deren ausreichende Bemessung auf Nachfrage unzutreffend bewusst bestätigt hat, macht er sich in Höhe des Differenzbetrages wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock unter Abweisung der Klage im Übrigen und Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und die Beklagten verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 100.412,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf

- 25.802,79 € seit dem 21.03.2006

- weitere 6.325,79 € seit dem 23.05.2006

- weitere 9.542,00 € für die Zeit vom 23.05.2006 bis 31.12.2007