BGH - Urteil vom 11.11.2009
VIII ZR 294/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 540 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2010, 200
MietRB 2010, 33
NJW 2010, 1293
NJW-RR 2010, 306
NZM 2010, 120
ZMR 2010, 281
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 200/07
AG Köln, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 205 C 18/07

Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung eines sich aus der unberechtigten Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung ergebenden außerordentlichen Kündigungsrechts bei Kenntnis des kündigenden Hauptmieters von einem nicht bestehenden Mietinteresse der benannten Untermieter

BGH, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 294/08

DRsp Nr. 2009/28059

Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung eines sich aus der unberechtigten Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung ergebenden außerordentlichen Kündigungsrechts bei Kenntnis des kündigenden Hauptmieters von einem nicht bestehenden Mietinteresse der benannten Untermieter

Die Ausübung eines sich aus der unberechtigten Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung ergebenden außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ist rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn dem kündigenden Hauptmieter bekannt ist, dass ein Mietinteresse der benannten Untermieter nicht besteht.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 2008 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 540 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand