BayObLG - Beschluß vom 09.12.1999
2Z BR 172/99
Normen:
WEG § 43 ; ZPO § 319, § 567 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 348
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 12739/99
AG München 482 UR II 168/99 ,

Rechtsmittel gegen die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit

BayObLG, Beschluß vom 09.12.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 172/99

DRsp Nr. 2000/1868

Rechtsmittel gegen die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit

»Gegen den Beschluß, mit dem das Landgericht seine Beschwerdeentscheidung in einer Wohnungseigentumssache wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt, ist kein Rechtsmittel statthaft.«

Normenkette:

WEG § 43 ; ZPO § 319, § 567 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die Antragsgegnerin zu 1 war bis Ende 1998 Verwalterin. Antragsgegner zu 1 und 2 wurden in mehreren Verfahren gegen den Antragsteller von der Antragsgegnerin zu 3, einer Rechtsanwältin, vertreten.

Der Antragsteller hat sich mit einem gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß gerichteten Vollstreckungsabwehrantrag gegen die Antragsgegner gewandt. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, das Landgericht die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluß vom 12.8.1999 zurückgewiesen. In der Entscheidungsformel hat es ausgesprochen, daß der Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. In den Gründen ist ausgeführt, es entspreche billigem Ermessen, den Antragsteller auch zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren zu verpflichten.