OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.12.2002
20 W 408/02
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 29 Abs. 4 § 22 Abs. 2 § 10 Abs. 1 ; ZPO § 176 (a.F.) § 172 Abs. 1 (n.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 07.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 362/02
AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen II 122/01

Rechtsmittelbelehrung, Wiedereinsetzung, Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.12.2002 - Aktenzeichen 20 W 408/02

DRsp Nr. 2003/2829

Rechtsmittelbelehrung, Wiedereinsetzung, Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten

»1. Bei streitigen FGG-Verfahren (WEG -Verfahren) findet § 176 ZPO (a.F.)= 172 ZPO (n.F.) entsprechende Anwendung. 2. Belehrt ein Verfahrensbevollmächtigter seinen Mandanten nicht über die Form der Rechtsmitteleinlegung, muss sich das der Mandant nach § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG als Verschulden zurechnen lassen, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis ausschließt. In einem solchen Fall beruht die Fristversäumnis nicht ursächlich auf der fehlenden, nach dem Beschluss des BGH vom 02.05.2002 - V ZB 36/01 - (FGPrax 2002, 166) erforderlichen Rechtsmittelbelehrung«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 29 Abs. 4 § 22 Abs. 2 § 10 Abs. 1 ; ZPO § 176 (a.F.) § 172 Abs. 1 (n.F.) ;

Gründe:

Der Antragsteller hat die zu TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 09.08.2000 (Bl. 30 d. A.) beschlossene Jahresabrechnung 2001 hinsichtlich einzelner Positionen angefochten. Das Amtsgericht hat seinen Antrag mit Ausnahme der Position Rechtsanwaltskosten in Höhe von 31,14 DM zurückgewiesen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des auch in zweiter Instanz anwaltlich vertretenen Antragstellers mit Beschluss vom 07.10.2002, der dem Antragstellervertreter laut Zustellungsurkunde am 18.10.2002 (160 d. A.) zugestellt worden ist, zurückgewiesen.