Der Antragsteller hat die zu TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 09.08.2000 (Bl. 30 d. A.) beschlossene Jahresabrechnung 2001 hinsichtlich einzelner Positionen angefochten. Das Amtsgericht hat seinen Antrag mit Ausnahme der Position Rechtsanwaltskosten in Höhe von 31,14 DM zurückgewiesen.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des auch in zweiter Instanz anwaltlich vertretenen Antragstellers mit Beschluss vom 07.10.2002, der dem Antragstellervertreter laut Zustellungsurkunde am 18.10.2002 (160 d. A.) zugestellt worden ist, zurückgewiesen.
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