BGH - Urteil vom 05.05.1977
VII ZR 36/76
Normen:
BGB §§ 633 ff., §§ 459 ff.; WEG § 21 ;
Fundstellen:
BGHZ 68, 372
LM § 633 BGB Nr. 29
NJW 1977, 1336
ZfBR 1985, 25
ZfBR 1986, 126
ZfBR 1989, 205
ZfBR 1990, 234, 279
ZfBR 1991, 20, 65
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 18.12.1975
LG Köln,

Rechtsnatur der Sachmängelansprüche des Erwerbers eines nahezu fertigen Bauwerks; Rechtsstellung des Erwerbers von Wohnungseigentum bei Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum

BGH, Urteil vom 05.05.1977 - Aktenzeichen VII ZR 36/76

DRsp Nr. 1996/14708

Rechtsnatur der Sachmängelansprüche des Erwerbers eines nahezu fertigen Bauwerks; Rechtsstellung des Erwerbers von Wohnungseigentum bei Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum

»Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, zu deren Erstellung sich der Veräußerer verpflichtet hat, richten sich auch dann nach Werkvertragsrecht, wenn der Bau bei Vertragsschluss schon fertig war oder nur noch unbedeutende Kleinigkeiten fehlten (im Anschluss an BGHZ 63, 96 und 65, 359). Der Erwerber von Wohnungseigentum, der vom Veräußerer die Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum verlangen kann, darf auch einen Vorschuß auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten fordern (im Anschluss an BGHZ 62, 388).«

Normenkette:

BGB §§ 633 ff., §§ 459 ff.; WEG § 21 ;

Tatbestand:

Die Beklagte errichtete 1968/69 in H. bei A. ein Gebäude mit 49 Eigentumswohnungen. Eine dieser Wohnungen erwarben die Kläger durch notariellen "Kaufvertrag" vom 23. April 1969. Dabei wurde ein von der Beklagten entworfenes für alle Wohnungseigentümer einheitliches Vertragsformular benutzt. Die Beklagte sagte in dem Vertrag die Bezugsfertigkeit der Wohnung zum 1. Juli 1969 zu. Die Kläger zogen jedoch schon Mitte Juni 1969 ein. Mit Schreiben vom 11. Mai und 22. Juni 1969 rügten sie verschiedene Mängel, die die Beklagte nicht beseitigt hat.