OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.09.2008
20 W 398/05
Normen:
WEG § 16 Abs. 2; WEG § 26; WEG § 44 Abs. 2; WEG § 45 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 319/03

Rechtsnatur eines im WEG-Verfahren alten Rechts geschlossenen Prozessverlgeichs; Abänderung durch die Wohnungseigentümerversammlung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.09.2008 - Aktenzeichen 20 W 398/05

DRsp Nr. 2009/2713

Rechtsnatur eines im WEG -Verfahren alten Rechts geschlossenen Prozessverlgeichs; Abänderung durch die Wohnungseigentümerversammlung

Ein im WEG -Verfahren alten Rechts geschlossener Prozessvergleich ist außer Prozesshandlung unabhängig von der Vollstreckbarkeit auch materiell-rechtliche Vereinbarung, die als solche nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung abgeändert werden kann.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2; WEG § 26; WEG § 44 Abs. 2; WEG § 45 Abs. 3;

Gründe:

Die Antragsteller und die Antragsgegner bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft an der Wohnungseigentumsanlage X-Str. .., ..., ...., die aus zwei Gebäuden besteht.

Nach der die Gemeinschaft begründenden Teilungserklärung vom 18.07.1978 samt Nachtrag vom 14.02.1979 (Bl. 17 ff. d. A. 61 UR II 10/99) befindet sich in Haus A eine Teileigentumseinheit mit 505/1000 Anteilen, während auf das Haus B und eine in Haus A befindliche Hausmeisterwohnung 495/1000 Miteigentumsanteile entfallen. Für Haus A ist der Betrieb einer Sporthalle und im 1. OG. die Hausmeisterwohnung vorgesehen, in Haus B befinden sich 32 Sondereigentumseinheiten, überwiegend Wohnungen.