Die Antragsteller und die Antragsgegner bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft an der Wohnungseigentumsanlage X-Str. .., ..., ...., die aus zwei Gebäuden besteht.
Nach der die Gemeinschaft begründenden Teilungserklärung vom 18.07.1978 samt Nachtrag vom 14.02.1979 (Bl. 17 ff. d. A. 61 UR II 10/99) befindet sich in Haus A eine Teileigentumseinheit mit 505/1000 Anteilen, während auf das Haus B und eine in Haus A befindliche Hausmeisterwohnung 495/1000 Miteigentumsanteile entfallen. Für Haus A ist der Betrieb einer Sporthalle und im 1. OG. die Hausmeisterwohnung vorgesehen, in Haus B befinden sich 32 Sondereigentumseinheiten, überwiegend Wohnungen.
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