BayObLG - Beschluss vom 14.12.2000
2Z BR 106/00
Normen:
WEG § 10 ; ZPO § 253, § 313 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 534
ZMR 2001, 363
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 2318/99
AG Landshut 14 UR II 5/99 ,

Rechtspersönlichkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft

BayObLG, Beschluss vom 14.12.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 106/00

DRsp Nr. 2001/485

Rechtspersönlichkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft

»Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; sie kann deshalb als solche weder klagen noch verklagt werden. Bei einem von den Wohnungseigentümern veranlaßten Verfahren sind diejenigen Wohnungseigentümer namentlich zu bezeichnen, die der Gemeinschaft zur Zeit der Antragstellung angehören. Dies ist Sache der Antragsteller, die dazu eine Eigentümerliste vorlegen können. Darauf hat das Gericht hinzuwirken.«

Normenkette:

WEG § 10 ; ZPO § 253, § 313 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Zu der Wohnung der Antragsgegner, einem Ehepaar, gehört eine Dachterrasse. Auf dieser erstellten sie eine Pergola. Sie versahen sie mit einem Dach. Außerdem befestigten sie an den offenen Seiten eine Zeltplane und eine Seitenwand aus Kunststoff. Ferner brachten sie am Dachterrassengeländer eine Bretterwand und am Umfassungsgeländer Rohrmatten an.

Mit Schreiben vom 15.4.1983 beanstandete das zuständige Bauaufsichtsamt, dass die Bedachung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedürfe. Außerdem wurden die Antragsgegner aufgefordert, die Bretterwand zu entfernen.

Am 27.6.1983 beschlossen die Wohnungseigentümer: