OLG Hamm - Beschluss vom 10.03.2020
15 W 72/20
Normen:
BGB § 181; WEG § 12;
Fundstellen:
MietRB 2020, 308
NotBZ 2021, 61
Vorinstanzen:
AG Rheine, vom 10.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RM-2315-5

Wirksamkeit der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum durch den Verwalter bei Erwerb durch ihn selbst

OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2020 - Aktenzeichen 15 W 72/20

DRsp Nr. 2020/8553

Wirksamkeit der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum durch den Verwalter bei Erwerb durch ihn selbst

Ist die Veräußerung des Wohnungseigentums von der Zustimmung des Verwalters abhängig, so kann dieser die Zustimmung auch dann erteilen, wenn er selbst das Wohnungseigentum erwirbt. § 181 BGB steht der Wirksamkeit der Zustimmung weder in direkter noch in entsprechender Anwendung entgegen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2019, 3 Wx 217/19).

Tenor

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 181; WEG § 12;

Gründe

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen die Zwischenverfügung ist zulässig (§ 71 GBO) und führt in der Sache zu deren Aufhebung.

Entgegen der vom Grundbuchamt in der Zwischenverfügung vertretenen Rechtauffassung kann der Vollzug der beantragten Eintragungen nicht davon abhängig gemacht werden, dass entweder ein zustimmender Beschluss der Wohnungseigentümer zu der Veräußerung des Wohnungseigentums des Beteiligten zu 1) an den Beteiligten zu 2) gefasst und in der Form des § 29 GBO vorgelegt wird oder aber der Beteiligte zu 2) in der Form des § 29 GBO nachweist, dass er in seiner Funktion als Verwalter des Wohnungeigentums von der Beschränkungen des § 181 befreit ist.