OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.04.2000
3 Wx 60/00
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 88
NZM 2000, 666
OLGReport-Düsseldorf 2001, 136
WuM 2000, 366
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 1028/99
AG Düsseldorf - 291 II 11/99 WEG ,

Abänderung der Teilungserklärung durch Mehrheitsbeschluss hinsichtlich der Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Hausgeldes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 60/00

DRsp Nr. 2000/8666

Abänderung der Teilungserklärung durch Mehrheitsbeschluss hinsichtlich der Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Hausgeldes

»Die Abänderung der in der Teilungserklärung enthaltenen Regelungen für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung des Hausgeldes durch bloßen Mehrheitsbeschluss ist unwirksam. Es mag offen bleiben, ob ein solcher Beschluss wegen fehlender Beschlusskompetenz der Gemeinschaft nichtig ist.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Mitglieder der im Rubrum angegebenen Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 3 ist deren Verwalterin.

In einer Wohnungseigentümerversammlung vom 16.12.1998, bei der 6.686/10.000stel Miteigentumsanteile vertreten waren, ist einstimmig zu TOP 4 folgender Beschluss gefaßt worden:

"Vorfälligkeitsbeschluss

Es wird der einstimmige Beschluss gefaßt, dass, wenn ein Wohnungseigentümer mit zwei monatlichen Hausgeldzahlungen gemäß beschlossenem Wirtschaftsplan in Rückstand gerät, der Verwalter den gesamten Wohnlastbetrag gemäß laufendem Wirtschaftsplan im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem säumigen Wohnungseigentümer mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen fällig stellen kann."