BGH - Beschluss vom 20.11.2008
V ZB 81/08
Normen:
WEG § 62 Abs. 1; ZVG § 153 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 371
MietRB 2009, 75
NJW 2009, 598
NZM 2009, 129
Rpfleger 2009, 163
WM 2009, 414
WuM 2009, 192
ZInsO 2009, 205
ZMR 2009, 294
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 65/08
AG Grünstadt, vom 15.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 4/07

Anwendbarkeit des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung auf ein am 30.06.2007 anhängiges Zwangsverwaltungsverfahren; Einordnung des laufenden Hausgelds in der Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum als eine Ausgabe der Verwaltung

BGH, Beschluss vom 20.11.2008 - Aktenzeichen V ZB 81/08

DRsp Nr. 2009/1785

Anwendbarkeit des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung auf ein am 30.06.2007 anhängiges Zwangsverwaltungsverfahren; Einordnung des laufenden Hausgelds in der Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum als eine Ausgabe der Verwaltung

1. Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung findet auch auf Zwangsverwaltungsverfahren, die am 30. Juni 2007 anhängig waren, weiterhin in seiner an diesem Tage geltenden Fassung Anwendung. 2. Dass mehrere Zwangsverwaltungsverfahren, die dieselbe Eigentumswohnungsanlage betreffen, gemeinsam betrieben werden, führt nicht dazu, dass der Erlös aus der Verwaltung einzelner Einheiten von dem Zwangsverwalter dazu verwendet werden könnte, das auf andere Einheiten entfallende Hausgeld zu bezahlen.

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 17. April 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt vom 15. Februar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anweisung an den Beteiligten zu 4 darüber hinausgeht, das auf das Teileigentum des Schuldners entfallende Hausgeld, soweit die aufstehenden Garagen vermietet sind, als Kosten der laufenden Verwaltung an die Beteiligte zu 2 zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde und die weitergehende Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden zurückgewiesen.