OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.02.2000
3 Wx 448/99
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 S. 2 § 23 Abs. 4 §§ 27 28 ; BGB §§ 286 288 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1180
NZM 2000, 502
OLGReport-Düsseldorf 2000, 342
WuM 2000, 322
Vorinstanzen:
I: AG Duisburg-Ruhrort - 11 II 12/98 WEG - ,
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 21 T 313/98

Fortführung eines Wohngeldverfahrens durch den ausgeschiedenen Verwalter; Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses über die Verzinsung rückständiger Hausgelder

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 04.02.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 448/99

DRsp Nr. 2000/3769

Fortführung eines Wohngeldverfahrens durch den ausgeschiedenen Verwalter; Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses über die Verzinsung rückständiger Hausgelder

1. Ist der Verwalter durch Eigentümerbeschluss im Wege der gewillkürten Verfahrensstandschaft zur gerichtlichen Geltendmachung von Wohngeld ermächtigt, so ist er auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verwalteramt als legitimiert anzusehen, ein anhängiges Verfahren bis zum Abschluss fortzuführen, sofern die Gemeinschaft die Ermächtigung nicht widerruft.2. Der unangefochten gebliebene Mehrheitsbeschluss, wonach Hausgelder ab Verzug mit 8 % zu verzinsen sind, ist - da nicht nichtig - für die Beteiligten wirksam und bindend.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 S. 2 § 23 Abs. 4 §§ 27 28 ; BGB §§ 286 288 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin der Wohnungen 1b, 2, 4, 5, 6, 8, 11, 12 und 14/15 der Anlage Duisburg. Durch Beschluss zu TOP 1 der Eigentümerversammlung vom 12. Dezember 1997 wurde die Beteiligte zu 2 für ein Jahr zur Verwalterin bestellt.

Die Eigentümerversammlung vom 30. April 1997 beschloss zu TOP 5 u.a. Folgendes:

"Der vorgelegte Wirtschaftsplan wird ... beschlossen. Die sich daraus ergebenden Wohngeldzahlungs- sowie sonstige Zahlungsverpflichtungen bleiben bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan gültig.