OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.10.2005
I-3 Wx 214/05
Normen:
WEG § 16 ; BGB § 362 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 660
NZM 2006, 347
OLGReport-Düsseldorf 2006, 267
ZMR 2006, 295
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 87/05
AG Oberhausen - 10 II 166/04 WEG,

WEG: Überweisung des Hausgelds auf Verwaltungskonto statt auf Hausgeldkonto

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2005 - Aktenzeichen I-3 Wx 214/05

DRsp Nr. 2006/774

WEG : Überweisung des Hausgelds auf "Verwaltungskonto" statt auf "Hausgeldkonto"

»Überweist ein Wohnungseigentümer von ihm geschuldetes Hausgeld auf ein "Verwaltungskonto" des Verwalters und überweist der Verwalter den Betrag mit dem Bemerken zurück, dass die Zahlung auf das dem Schuldner bekannt gegebene "Hausgeldkonto" (Treuhandkonto) zu erfolgen habe, so entfaltet die Überweisung auf das "Verwaltungskonto" keine Tilgungswirkung.«

Normenkette:

WEG § 16 ; BGB § 362 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 7 begehren restliche Wohngeldzahlungen in Höhe von insgesamt 1.550,60 Euro aufgrund der Jahresabrechnung für 2003 sowie des Wirtschaftsplans für 2004.

Das Amtsgericht hat am 7. März 2005 dem Antrag uneingeschränkt stattgegeben.

Die Beteiligten zu 8 und 9 haben mit ihrer sofortigen Beschwerde ihren erstinstanzlichen Zurückweisungsantrag weiter verfolgt. Sie haben weiterhin bestritten, dass die Beteiligten zu 1 bis 9 oder der Verwalter zur Durchführung dieses Verfahrens bevollmächtigt sind, so dass der Antrag bereits mangels Vorlage einer Vollmacht zurückzuweisen sei. Überdies hätten weitere Zahlungen der Beteiligten zu 8 und 9 berücksichtigt werden müssen, welche auf ein Konto des Verwalters D. erfolgt sind. Dass dieser das Geld an sie zurück überwiesen habe, stehe der Erfüllungswirkung der Zahlung nicht entgegen.