I.
Die Beteiligten zu 1 bis 7 begehren restliche Wohngeldzahlungen in Höhe von insgesamt 1.550,60 Euro aufgrund der Jahresabrechnung für 2003 sowie des Wirtschaftsplans für 2004.
Das Amtsgericht hat am 7. März 2005 dem Antrag uneingeschränkt stattgegeben.
Die Beteiligten zu 8 und 9 haben mit ihrer sofortigen Beschwerde ihren erstinstanzlichen Zurückweisungsantrag weiter verfolgt. Sie haben weiterhin bestritten, dass die Beteiligten zu 1 bis 9 oder der Verwalter zur Durchführung dieses Verfahrens bevollmächtigt sind, so dass der Antrag bereits mangels Vorlage einer Vollmacht zurückzuweisen sei. Überdies hätten weitere Zahlungen der Beteiligten zu 8 und 9 berücksichtigt werden müssen, welche auf ein Konto des Verwalters D. erfolgt sind. Dass dieser das Geld an sie zurück überwiesen habe, stehe der Erfüllungswirkung der Zahlung nicht entgegen.
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