I.
Wegen des Sachverhaltes, des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Antragstellung wird in vollem Umfang auf die unter Ziffer I. des landgerichtlichen Beschlusses dargestellten Gründe in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 23.08.2006 Bezug genommen.
Gegen den Beschluss des Landgerichts hat der Antragsgegner form- und fristgemäß weitere Beschwerde eingelegt.
Er rügt eine Verletzung des materiellen und formellen Rechts. Unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens verfolgt er seine Anträge aus dem landgerichtlichen Verfahren im vollen Umfang weiter und beantragt:
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