FG Niedersachsen - Urteil vom 28.06.2005
13 K 613/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4 ;

Abzug einer Sonderumlage von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erst nach Verausgabung durch den Hausverwalter - Wohnungseigentümergemeinschaft; Sonderumlage; Instandhaltungsrückstellung; Werbungskosten; Abflussprinzip

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 13 K 613/03

DRsp Nr. 2007/12920

Abzug einer Sonderumlage von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erst nach Verausgabung durch den Hausverwalter - Wohnungseigentümergemeinschaft; Sonderumlage; Instandhaltungsrückstellung; Werbungskosten; Abflussprinzip

Beiträge zur Instandhaltungsrückstellung können erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter für die Wohnungseigentümer gemeinschaftliche Beträge verausgabt. Das gilt ebenso für Sonderumlagen. Auch bei ihnen handelt es sich um Instandhaltungsrückstellungen i. S. des § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Behandlung einer Sonderumlage.

Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger war Eigentümer einer vermieteten Wohnung in L, R-Straße X, 3. OG. Die Eigentümerversammlung beschloss eine Sanierung der Gebäudefassade. Auf den Kläger entfiel eine Sonderumlage in Höhe von DM 43.200. Der Kläger zahlte die Sonderumlage am 14. März 2001.