BayObLG - Beschluss vom 07.11.2002
2Z BR 97/02
Normen:
WEG § 28 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 248
ZMR 2003, 360
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 1158/02
AG Fürth 7 UR II 108/01,

Eigentümerbeschluss über Sonderumlage - fehlender Verteilungsschlüssel - negativer Feststellungsantrag

BayObLG, Beschluss vom 07.11.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 97/02

DRsp Nr. 2003/2717

Eigentümerbeschluss über Sonderumlage - fehlender Verteilungsschlüssel - negativer Feststellungsantrag

»Soll eine Sonderumlage erhoben werden, setzt die Zahlungspflicht einen Eigentümerbeschluss über den Gesamtbetrag der Umlage und über dessen betragsmäßige Verteilung auf die einzelnen Wohnungseigentümer voraus. Fehlt der Verteilungsschlüssel, kann der Wohnungseigentümer, von dem Zahlung verlangt wird, die Feststellung begehren, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet ist; einer Beschlussanfechtung bedarf es nicht.«

Normenkette:

WEG § 28 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnanlage besteht aus drei Gebäuden; dem Antragsteller gehört das Teileigentum an einem Gebäude.

In der Gemeinschaftsordnung ist hinsichtlich der Lasten und Kosten bestimmt:

Die Eigentümer eines gesamten Hauses sind berechtigt, dieses Haus für sich selbst zu verwalten, soweit die jeweils anfallenden Kosten auf jedes einzelne Haus umlegbar sind.