BayObLG - Beschluss vom 31.01.1992
BReg 2 Z 143/91
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 4 § 25 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 603
WM 1992, 209

Gültigkeit eines Eigentümerbeschlusses über eine Sonderumlage ohne Angabe eines Verteilungsschlüssels

BayObLG, Beschluss vom 31.01.1992 - Aktenzeichen BReg 2 Z 143/91

DRsp Nr. 1993/3693

Gültigkeit eines Eigentümerbeschlusses über eine Sonderumlage ohne Angabe eines Verteilungsschlüssels

»1. Ein Eigentümerbeschluß über eine Sonderumlage ist nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil er den Verteilungsschlüssel und die Belastung der einzelnen Wohnungseigentümer nicht angibt. Der Gesamtbetrag der Umlage ist dann nach dem allgemein geltenden Schlüssel auf die einzelnen Wohnungseigentümer zu verteilen.2. Beschließen die Wohnungseigentümer, gegen einen von ihnen in seiner Eigenschaft als Bauträger wegen der Mängel am gemeinschaftlichen Eigentüm gerichtlich vorzugehen und wegen der Kosten eine Sonderumlage zu erheben, so ist der betroffene Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt. An der Sonderumlage hat er sich gleichwohl anteilmäßig zu beteiligen.Offen bleibt, ob im Falle des Obsiegens sich sein prozessualer Kostenerstattungsanspruch auch auf diese Kosten erstreckt.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 4 § 25 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die weitere Beteiligte ist Verwalterin. Die Antragstellerin zu 1 errichtete das Haus, in dem ihr noch mehrere Wohnungen gehören, als Bauträgerin; auch dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin gehören noch Wohnungen in der Anlage.