Sonderumlage bei insolventem Mehrheitseigentümer; Notgeschäftsführung bei der Beschlussanfechtung
KG, Beschluss vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 24 W 177/02
DRsp Nr. 2003/14759
Sonderumlage bei insolventem Mehrheitseigentümer; Notgeschäftsführung bei der Beschlussanfechtung
»1. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Mehrheitseigentümers hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Wahl, ob sie bei einer Sonderumlage zur Herstellung der Liquidität nur den Fehlbetrag in Höhe der offenen Rechnungen umlegt oder eine Erhöhung im Hinblick darauf vornimmt, dass der Mehrheitseigentümer mit Sicherheit weiterhin mit seinen Beiträgen ausfallen wird.2. Bei unklaren Eigentümerbeschlüssen über die Sonderumlage kann das Gericht im Beschlussanfechtungsverfahren aufgrund der festgestellten Fehlbeträge auch die erforderliche Sonderumlage nach den vorstehenden Grundsätzen ersatzweise festlegen.«