KG - Beschluss vom 26.03.2003
24 W 177/02
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 ; WEG § 28 Abs. 5 ; HGB § 146 Abs. 1 ; HGB § 161 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 198
NZG 2003, 723
NZM 2003, 484
ZMR 2003, 603
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 174/01 WEG - 13.11.2001,
AG Wedding - 70 II 201/00 WEG,

Sonderumlage bei insolventem Mehrheitseigentümer; Notgeschäftsführung bei der Beschlussanfechtung

KG, Beschluss vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 24 W 177/02

DRsp Nr. 2003/14759

Sonderumlage bei insolventem Mehrheitseigentümer; Notgeschäftsführung bei der Beschlussanfechtung

»1. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Mehrheitseigentümers hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Wahl, ob sie bei einer Sonderumlage zur Herstellung der Liquidität nur den Fehlbetrag in Höhe der offenen Rechnungen umlegt oder eine Erhöhung im Hinblick darauf vornimmt, dass der Mehrheitseigentümer mit Sicherheit weiterhin mit seinen Beiträgen ausfallen wird. 2. Bei unklaren Eigentümerbeschlüssen über die Sonderumlage kann das Gericht im Beschlussanfechtungsverfahren aufgrund der festgestellten Fehlbeträge auch die erforderliche Sonderumlage nach den vorstehenden Grundsätzen ersatzweise festlegen.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 ; WEG § 28 Abs. 5 ; HGB § 146 Abs. 1 ; HGB § 161 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.