BGH - Urteil vom 16.05.2014
V ZR 131/13
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 1030; BGB § 1036 Abs. 2; WEG § 14 Nr. 2; WEG § 15 Abs. 3; BGB § 275 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2014, 1019
MietRB 2014, 267
NJW 2014, 2640
NJW 2014, 6
NZM 2014, 671
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 49/12
AG Hamburg-Wandsbek, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 740 C 76/11

Ansprüche der Wohnungseigentümer bei zweckfremder Nutzung des Wohnungseigentums durch einen Nießbraucher einer Wohnungseigentumseinheit

BGH, Urteil vom 16.05.2014 - Aktenzeichen V ZR 131/13

DRsp Nr. 2014/11280

Ansprüche der Wohnungseigentümer bei zweckfremder Nutzung des Wohnungseigentums durch einen Nießbraucher einer Wohnungseigentumseinheit

Ein Wohnungseigentümer, der an seinem Wohnungseigentum einen Nießbrauch bestellt hat, kann grundsätzlich als mittelbarer Handlungsstörer von den übrigen Wohnungseigentümern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Nießbraucher das Wohnungseigentum in einer Weise nutzt, die mit dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck unvereinbar ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 24. April 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 1030; BGB § 1036 Abs. 2; WEG § 14 Nr. 2; WEG § 15 Abs. 3; BGB § 275 Abs. 3;

Tatbestand