I. Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Antragstellerin überließ ihre Wohnung dem Antragsgegner M., ihrem Enkel, der am 29.6.1995 als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde. Im Zusammenhang mit der Übereignung behielt sich die Antragstellerin den lebenslangen Nießbrauch an der Wohnung vor; nach einer zum Inhalt des Nießbrauchs gemachten Vereinbarung hat sie auch die Kosten derjenigen Ausbesserungen und Erneuerungen, die nicht zur gewöhnlichen Unterhaltung gehören, sowie die außerordentlichen Lasten des Wohnungseigentums zu tragen.
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