BayObLG - Beschluß vom 25.06.1998
2Z BR 53/98
Normen:
BGB § 1030, § 1066 Abs. 1 ; WEG § 25, § 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 39
BayObLGZ 1998, 145
DNotZ 1999, 585
DRsp I(152)313c
FGPrax 1998, 178
MDR 1999, 152
NZM 1998, 815
WuM 1999, 127
ZMR 1998, 708
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 707/97
AG Straubing UR II 22/97 ,

Antragsrecht eines Nießbrauchers an einem Wohnungseigentum im Verfahren über die Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

BayObLG, Beschluß vom 25.06.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 53/98

DRsp Nr. 1998/16567

Antragsrecht eines Nießbrauchers an einem Wohnungseigentum im Verfahren über die Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

»Dem Nießbraucher an einem Wohnungseigentum steht im Verfahren über die Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen kein eigenes Antragsrecht zu; dies gilt auch bei der Anfechtung von Beschlüssen, die die Nutzung von Sondereigentum oder gemeinschaftlichem Eigentum oder die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen.«

Normenkette:

BGB § 1030, § 1066 Abs. 1 ; WEG § 25, § 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Antragstellerin überließ ihre Wohnung dem Antragsgegner M., ihrem Enkel, der am 29.6.1995 als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde. Im Zusammenhang mit der Übereignung behielt sich die Antragstellerin den lebenslangen Nießbrauch an der Wohnung vor; nach einer zum Inhalt des Nießbrauchs gemachten Vereinbarung hat sie auch die Kosten derjenigen Ausbesserungen und Erneuerungen, die nicht zur gewöhnlichen Unterhaltung gehören, sowie die außerordentlichen Lasten des Wohnungseigentums zu tragen.