I. Die Antragstellerin wurde in der Teilungserklärung vom 10.8.1993 für die Dauer von fünf Jahren ab Anlegung der Wohnungsgrundbücher zur Verwalterin bestellt. Nach dem Verwaltervertrag vom 21.10.1994 ist sie ab 1.10.1994 für fünf Jahre Verwalterin der Anlage; § 3 bestimmt, daß der Vertrag vorzeitig aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Der Inhaber der Verwalterfirma ist zugleich Miteigentümer einer Wohnung.
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