BayObLG - Beschluß vom 27.11.1998
2Z BR 150/98
Normen:
WEG § 26 ; BGB §§ 626, 675 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 70
BayObLGZ 1998, 310
DB 1999, 523
FGPrax 1999, 20
NJW-RR 1999, 810
NZM 1999, 283
WuM 1999, 354
Vorinstanzen:
LG Amberg 33 - T 559/98 ,
AG Schwandorf, - Vorinstanzaktenzeichen II 8/97

wichtiger Grund für die fristlose Kündigung eines Verwaltervertrags

BayObLG, Beschluß vom 27.11.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 150/98

DRsp Nr. 1999/2239

wichtiger Grund für die fristlose Kündigung eines Verwaltervertrags

»1. Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags kann auch darin liegen, daß eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Verwalter und Verwaltungsbeirat nicht mehr möglich ist.2. Ob der Verwaltervertrag von den Wohnungseigentümern wegen einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verwalter und Verwaltungsbeirat zu Recht vorzeitig aus wichtigem Grund gekündigt wurde, erfordert eine Interessenabwägung zur Feststellung, ob für die Wohnungseigentümer eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Verwalter bis zur ordentlichen Beendigung zumutbar ist. Hat der Verwaltungsbeirat das Zerwürfnis in vorwerfbarer Weise herbeigeführt, liegt grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Verwaltervertrags nicht vor.«

Normenkette:

WEG § 26 ; BGB §§ 626, 675 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin wurde in der Teilungserklärung vom 10.8.1993 für die Dauer von fünf Jahren ab Anlegung der Wohnungsgrundbücher zur Verwalterin bestellt. Nach dem Verwaltervertrag vom 21.10.1994 ist sie ab 1.10.1994 für fünf Jahre Verwalterin der Anlage; § 3 bestimmt, daß der Vertrag vorzeitig aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Der Inhaber der Verwalterfirma ist zugleich Miteigentümer einer Wohnung.