OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.02.2001
3 W 39/01
Normen:
WEG § 3 Abs. 2 § 4 § 7 Abs. 4 Nr. 2 ; BGB § 873 § 925 § 313 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 334
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 5 T 130/00 ,

Grenzänderung bei Übertragung von Sondereigentum - neuer Aufteilungsplan - Bescheinigung über Abgeschlossenheit - Bad ohne WC

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2001 - Aktenzeichen 3 W 39/01

DRsp Nr. 2001/7006

Grenzänderung bei Übertragung von Sondereigentum - neuer Aufteilungsplan - Bescheinigung über Abgeschlossenheit - Bad ohne WC

»1. Verändern sich durch die Übertragung von Sondereigentum an einzelnen Räumen die Grenzen des bestehenden Sondereigentums, bedarf es, wie im Fall der Unterteilung, der Vorlage eines neuen bestätigten Aufteilungsplans sowie einer Bescheinigung der Baubehörde über die Abgeschlossenheit der neu gebildeten Einheiten.2. Werden bereits getrennt gelegene Räumen übertragen, reicht hinsichtlich der Restwohnung die frühere Abgeschlossenheitsbescheinigung jedenfalls dann nicht aus, wenn nach dem neuen Aufteilungsplan Änderungen eingetreten sind, wonach die infolge Übertragung der Räume verkleinerte Wohnung nicht (mehr) als in sich abgeschlossen gelten kann (hier: Bad ohne WC).«

Normenkette:

WEG § 3 Abs. 2 § 4 § 7 Abs. 4 Nr. 2 ; BGB § 873 § 925 § 313 ;

Gründe:

I.