OLG Hamburg - Beschluss vom 18.03.2004
2 Wx 2/03
Normen:
WEG § 3 Abs. 2 ; WEG § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 217
NotBz 2004, 240
OLGReport-Hamburg 2004, 477
Rpfleger 2004, 620
WuM 2004, 355
ZMR 2004, 529
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 321 T 57/02

Neue Abgeschlossenheitsbescheinigung als Voraussetzung für Vereinigung zweier Eigentumsrechte zu einheitlichem Wohnungseigentum?

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 2/03

DRsp Nr. 2004/7211

Neue Abgeschlossenheitsbescheinigung als Voraussetzung für Vereinigung zweier Eigentumsrechte zu einheitlichem Wohnungseigentum?

Für die rechtliche Vereinigung von zwei ursprünglich in sich abgeschlossenen Wohnungseigentumseinheiten, die mittels Mauerdurchbruch baulich miteinander verbunden worden sind, ist es nicht erforderlich, eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst entsprechendem Aufteilungsplan beizubringen, die der vollzogenen baulichen Vereinigung der beiden Wohnungseigentumseinheiten zu einer vergrößerten Wohnungseinheit Rechnung trägt und entspricht, da durch die rechtliche Vereinigung von bereits bestehenden Miteigentumsanteilen der Inhalt dieser Rechte nicht verändert oder berührt wird.

Normenkette:

WEG § 3 Abs. 2 ; WEG § 7 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe: