OLG Hamm - Beschluss vom 22.01.2009
I-15 Wx 208/08
Normen:
BGB § 195; WEG § 28;
Fundstellen:
MietRB 2009, 202
WuM 2009, 319
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 194/07
AG Essen, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 195 II 185/07 WEG

Rechtsnatur des Beschlusses über die Jahresabrechnung; Beginn der Verjährung von Zahlungsansprüchen

OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen I-15 Wx 208/08

DRsp Nr. 2009/4968

Rechtsnatur des Beschlusses über die Jahresabrechnung; Beginn der Verjährung von Zahlungsansprüchen

1. Der Beschluss über die Jahresabrechnung hat, sofern zwischen Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und Beschlussfassung über die Jahresabrechnung kein Eigentümerwechsel stattfand, anspruchsbegründende Wirkung auch hinsichtlich möglicher Vorschussrückstände (Bestätigung Senat ZMR 2004, 54). 2. Für den durch den Beschluss über die Jahresabrechnung begründeten Zahlungsanspruch läuft eine neue Verjährungsfrist (Anschluss an OLG Dresden ZMR 2006, 543).

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 14.11.2007 abgeändert worden ist. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 14.11.2007 wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen und sofortigen weiteren Beschwerde. Er hat der Beteiligten zu 1) die in diesen Instanzen entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.939,40 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 195; WEG § 28;

Gründe:

I.)