BGH - Urteil vom 27.02.2015
V ZR 114/14
Normen:
WEG § 21 Abs. 3; WEG § 26;
Fundstellen:
DNotZ 2015, 757
MDR 2015, 500
MietRB 2015, 143
NZM 2015, 348
NZM
ZMR 2015, 11
ZMR 2015, 393
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 774 C 2/13
LG Berlin, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 200/13 WEG

Voraussetzung für das Entsprechen der Bestellung des Verwalters einer ordnungsmäßigen Verwaltung; Erfolgen der Regelung der Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags in wesentlichen Umrissen in der die Bestellung des Verwalters stattfindenden Eigentümerversammlung

BGH, Urteil vom 27.02.2015 - Aktenzeichen V ZR 114/14

DRsp Nr. 2015/5260

Voraussetzung für das Entsprechen der Bestellung des Verwalters einer ordnungsmäßigen Verwaltung; Erfolgen der Regelung der Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags in wesentlichen Umrissen in der die Bestellung des Verwalters stattfindenden Eigentümerversammlung

Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden; hiervon kann nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 8. April 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3; WEG § 26;

Tatbestand

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Zu der Anlage gehören vier Wohneinheiten. Weil die Amtszeit des bisherigen Verwalters am 31. Dezember 2012 endete, wurde in der Eigentümerversammlung vom 11. Dezember 2012 zu TOP 14A beschlossen, ihn für die Zeit bis zum 31. Dezember 2017 erneut zum Verwalter zu bestellen. Unter TOP 15 wurde sodann folgender Beschluss gefasst: