LAG Düsseldorf, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 450/20
ArbG Düsseldorf, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1315/20
Verzicht des Arbeitgebers auf die Einhaltung der dreimonatigen Ankündigungsfrist des § 9a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfGKein Verzicht bei Ablehnung des Antrags auf Brückenteilzeit durch den ArbeitgeberAuslegung des Antrags auf Arbeitszeitverringerung bei Verletzung der MindestankündigungsfristÜberprüfung der Auslegung einer nicht typischen Erklärung in der Revisionsinstanz
BAG, Urteil vom 07.09.2021 - Aktenzeichen 9 AZR 595/20
DRsp Nr. 2021/17368
Verzicht des Arbeitgebers auf die Einhaltung der dreimonatigen Ankündigungsfrist des § 9a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfGKein Verzicht bei Ablehnung des Antrags auf "Brückenteilzeit" durch den ArbeitgeberAuslegung des Antrags auf Arbeitszeitverringerung bei Verletzung der MindestankündigungsfristÜberprüfung der Auslegung einer nicht typischen Erklärung in der Revisionsinstanz
Ein unter Verletzung der dreimonatigen Mindestankündigungsfrist gestellter Antrag auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9aTzBfG kann nicht ohne weiteres als ein zum frühestmöglichen Zeitpunkt wirkendes Angebot verstanden werden. Eine solche Auslegung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber aufgrund greifbarer Anhaltspunkte erkennen kann, ob der Arbeitnehmer die "Brückenteilzeit" verkürzen oder verschieben möchte.Orientierungssätze:
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