LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.2020
12 Sa 450/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 102
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1315/20

Pflicht zur Erkennbarkeit eines Antrags als solchem auf BrückenteilzeitKeine analoge Anwendung der Veränderungssperre auf andere TeilzeitansprücheZulässigkeit einer rückwirkenden AntragsstellungUnbeachtlichkeit der Verspätung eines Antrags auf BrückenteilzeitDreistufige Prüfung entgegenstehender betrieblicher Interessen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen 12 Sa 450/20

DRsp Nr. 2021/1351

Pflicht zur Erkennbarkeit eines Antrags als solchem auf Brückenteilzeit Keine analoge Anwendung der Veränderungssperre auf andere Teilzeitansprüche Zulässigkeit einer rückwirkenden Antragsstellung Unbeachtlichkeit der Verspätung eines Antrags auf Brückenteilzeit Dreistufige Prüfung entgegenstehender betrieblicher Interessen

1. Bei einem Antrag gemäß § 9a TzBfG muss für den Erklärungsempfänger erkennbar sein, dass er sich auf diese und nicht auf eine andere Rechtsgrundlage stützt. Dabei ist ein Vertragsangebot, das sich gestaffelt auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützt, zulässig.2. Die Veränderungssperre des § 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG bezieht sich ausschließlich auf eine vorherige Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 9a Abs. 1 TzBfG. Eine analoge Anwendung auf andere Teilzeitansprüche kommt nicht in Betracht.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.06.2020 - 5 Ca 1315/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin.

1. 2.