I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage.
In der Gemeinschaftsordnung (
§ 20
Zwischenlösung/Sondernutzung
§ 20.1
Es ist noch nicht entschieden,
wo und wie der von der Stadt verlangte Kinderspielplatz ausgewiesen/angelegt wird;
ob und wie ein weiteres kleineres Gebäude (Pavillon) erstellt wird;
wo und welche Bepflanzungen anzulegen sind;
ob sonstige Auflagen kommen.
Es ist daher möglich, dass die bisher vorgesehenen ...-Stellplätze an anderer Stelle ausgewiesen werden.
§ 20.2
Dem jeweiligen Eigentümer der Einheit TG 5 steht daher das ausschließliche Sondernutzungsrecht an allen Flächen außerhalb des Hauptgebäudes und über der TG zu, die im Außenplan nicht farbig angelegt sind.
Dieses Sondernutzungsrecht berechtigt zu beliebiger Nutzung unter Einschluss einer Bebauung.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|