BGH - Urteil vom 20.11.2020
V ZR 196/19
Normen:
BGB § 307; BGB § 242; WEG § 10 Abs. 2 S. 2; WEG § 8; WEG § 24 Abs. 4;
Fundstellen:
BGHZ 227, 289
DNotZ 2021, 754
MDR 2021, 413
MietRB 2021, 110
NZM 2021, 278
Vorinstanzen:
AG Fürth in Bayern, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 360 C 2115/15 WEG
LG Nürnberg-Fürth, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 6956/18 WEG

Entsprechende Anwendung der Regelungen über die Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) auf die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer; Inhaltskontrolle im Hinblick auf einen Missbrauch der einseitigen Gestaltungsmach durch vorgegebene Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung von dem teilenden Eigentümer; Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls am Maßstab von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB

BGH, Urteil vom 20.11.2020 - Aktenzeichen V ZR 196/19

DRsp Nr. 2021/3069

Entsprechende Anwendung der Regelungen über die Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) auf die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer; Inhaltskontrolle im Hinblick auf einen Missbrauch der einseitigen Gestaltungsmach durch vorgegebene Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung von dem teilenden Eigentümer; Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls am Maßstab von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB

Die Regelungen über die Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) sind auf die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar. Von dem teilenden Eigentümer vorgegebene Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung, die in einem spezifischen Zusammenhang mit der einseitigen Aufteilung stehen, unterliegen einer Inhaltskontrolle im Hinblick auf einen Missbrauch der einseitigen Gestaltungsmacht; diese Inhaltskontrolle richtet sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls am Maßstab von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB aus. Enthält die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Eigentümerversammlung folgende Regelung: "Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Absendung an die Anschrift, die dem Verwalter von dem Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt worden ist.",