Abdingbarkeit der Regelung des § 25 Abs. 3 WEG bezüglich der Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung - Stimmrechtsfähigkeit sog. isolierter Miteigentumsanteile - Geltendmachung des Anspruchs auf Änderung der Gemeinschaftsordnung im Beschlussanfechtungsverfahren
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 20 W 214/06
DRsp Nr. 2007/1658
Abdingbarkeit der Regelung des § 25 Abs. 3WEG bezüglich der Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung - Stimmrechtsfähigkeit sog. isolierter Miteigentumsanteile - Geltendmachung des Anspruchs auf Änderung der Gemeinschaftsordnung im Beschlussanfechtungsverfahren
»1. § 25 Abs. 3WEG ist dahingehend abdingbar, dass die Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung alleine davon abhängig ist, dass mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist.2. Zur Auslegung einer entsprechenden Regelung in der Gemeinschaftsordnung3. Zur Frage der Stimmrechtsfähigkeit sog. isolierter Miteigentumsanteile4. Ein Anspruch auf Änderung einer Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung kann nicht im Beschlussanfechtungsverfahren einredeweise geltend gemacht werden.5. Die Zulässigkeit einer sogenannten "Eventualeinberufung" zu einer Wohnungseigentümerversammlung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.«