BGH - Urteil vom 17.04.2015
V ZR 12/14
Normen:
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4;
Fundstellen:
MDR 2015, 758
NJW 2015, 2960
NJW 2015, 6
NJW-RR 2015, 847
NZM 2015, 544
ZMR 2015, 726
Vorinstanzen:
AG Langenfeld, vom 29.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 64 C 7/13
LG Düsseldorf, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 S 78/13

Zulässigkeit der Bildung buchungstechnisch getrennter Rücklagen für Mehrhausanlagen in der Gemeinschaftsordnung

BGH, Urteil vom 17.04.2015 - Aktenzeichen V ZR 12/14

DRsp Nr. 2015/9414

Zulässigkeit der Bildung buchungstechnisch getrennter Rücklagen für Mehrhausanlagen in der Gemeinschaftsordnung

Es ist zulässig, für Mehrhausanlagen in der Gemeinschaftsordnung buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden, deren Verwendungszweck jeweils die Instandhaltung der einzelnen Gebäude ist.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden unter Zurückweisung der Revision der Klägerin das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung zurückgewiesen worden ist, und das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 29. Mai 2013 geändert.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als die Beklagten verurteilt worden sind, an die Klägerin 10.807,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. November 2012 zu zahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4;

Tatbestand

1. a) b) 2.