BayObLG - Beschluß vom 29.09.1999
2Z BR 29/99
Normen:
BGB § 626, § 628 ; WEG § 26 ;
Fundstellen:
BayObLG 1999, 280
BayObLGZ 1999 Nr. 62
NJW-RR 2000, 156
NZM 2000, 48
WuM 2000, 272
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 5889/98
AG Nürnberg 1 UR II 103/98 ,

Niederlegung des Verwalteramts und Kündigung des Verwaltervertrags durch den Verwalter

BayObLG, Beschluß vom 29.09.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 29/99

DRsp Nr. 1999/11313

Niederlegung des Verwalteramts und Kündigung des Verwaltervertrags durch den Verwalter

»1. In der Erklärung des Verwalters, er lege die Ausübung des Verwalteramts aus wichtigen Gründen fristlos nieder, liegt in der Regel auch die außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags. Will der Verwalter Rechte aus dem Verwaltervertrag, insbesondere den Vergütungsanspruch, wahren, bedarf es dazu grundsätzlich eines ausdrücklichen Vorbehalts.Offen bleibt, ob überhaupt zwischen der Niederlegung des "Verwalteramts" und der Kündigung des Verwaltervertrags durch den Verwalter zu unterscheiden ist.2. Aus dem Abstimmungsverhalten der Wohnungseigentümer (hier Ablehnung des Antrags, den Verwaltungsbeirat abzuberufen) kann der Verwalter wohl einen Grund für die außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags herleiten, nicht aber einen Schadensersatzanspruch gegen die Wohnungeigentümer gemäß § 628 Abs. 2 BGB. Denn die Wohnungseigentümer sind dem Verwalter gegenüber aufgrund des Verwaltervertrags grundsätzlich zu keinem bestimmten Abstimmungsverhalten verpflichtet.