Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerinnen zu 3 und zu 5 den Normenkontrollantrag zurückgenommen haben.
Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.
Von den Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1, zu 3, zu 6, zu 8, zu 11 sowie zu 12 und zu 13 - die beiden letztgenannten als Gesamtschuldner - je 1/23, die Antragstellerinnen zu 5, zu 7 und zu 9 je 2/23, die Antragstellerin zu 2 3/23 und die Antragsteller zu 4 und zu 10 je 4/23.
Von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, die bis zur Rücknahme durch die Antragstellerinnen zu 3 und zu 5 entstanden sind, tragen die Antragsteller zu 1, zu 3, zu 6, zu 8, zu 11 sowie zu 12 und zu 13 - die beiden letztgenannten als Gesamtschuldner - je 1/23, die Antragstellerinnen zu 5, zu 7 und zu 9 je 2/23, die Antragstellerin zu 2 3/23 und die Antragsteller zu 4 und zu 10 je 4/23. Von den anschließend entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsteller zu 1, zu 6, zu 8, zu 11 sowie zu 12 und zu 13 - die beiden letztgenannten als Gesamtschuldner - je 1/20, die Antragstellerinnen zu 7 und zu 9 je 2/20, die Antragstellerin zu 2 3/20 und die Antragsteller zu 4 und zu 10 je 4/20.
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