BGH - Beschluß vom 21.12.1995
V ZB 4/94
Normen:
WEG § 21, § 22, § 23, § 27 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 665 Wohnungseigentum 1
BGHR WEG § 21 Abs. 1 Verwaltungsangelegenheit 2
BGHR WEG § 27 Abs. 1 Nr. 1 Durchführungspflicht 1
BGHR WEG § 27 Abs. 1 Verwalterhaftung 3
BGHR WEG § 27 Abs. 1 Verwalterhaftung 4
BGHZ 131, 346
DB 1996, 722
DRsp I(152)254a-b
FGPrax 1996, 90
MDR 1996, 787
NJW 1996, 1216
NJWE-MietR 1996, 111
WM 1996, 787
WuM 1996, 240
ZMR 1996, 274
ZfBR 1996, 148
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Rechtsstellung des Verwalters bei Versagung der beantragten Zustimmung zur baulichen Veränderung des Wohnungseigentums; Pflicht zur Einholung einer Weisung

BGH, Beschluß vom 21.12.1995 - Aktenzeichen V ZB 4/94

DRsp Nr. 1996/19147

Rechtsstellung des Verwalters bei Versagung der beantragten Zustimmung zur baulichen Veränderung des Wohnungseigentums; Pflicht zur Einholung einer Weisung

»a) Bestehen ernstliche Zweifel, ob ein wichtiger Grund zur Versagung der beantragten Zustimmung zur baulichen Veränderung des Wohnungseigentums vorliegt, ist der Verwalter, auch wenn er gewerblich tätig wird, befugt, die Wohnungseigentümer um eine Weisung anzugehen. b) Holt der Verwalter über die Frage, ob ein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung zu einer baulichen Veränderung vorliegt, eine Weisung der Wohnungseigentümer ein, hat er, wenn er gewerblich tätig wird, die Eigentümer über die aufgetretenen tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen umfassend aufzuklären; hat er die Rechtsfrage mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft, ist es ihm nicht anzulasten, wenn er gleichwohl einem Rechtsirrtum unterliegt.«

Normenkette:

WEG § 21, § 22, § 23, § 27 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer einer im vierten Obergeschoß gelegenen Wohnung, zu der auch die darüber befindlichen Dachräume gehören. In der Teilungserklärung ist bestimmt: