OLG München, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 3162/05
LG München I, vom 14.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 3985/03
Rechtstellung der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Gebäudeversicherer
BGH, Urteil vom 10.11.2006 - Aktenzeichen V ZR 62/06
DRsp Nr. 2006/30160
Rechtstellung der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Gebäudeversicherer
»a) Zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht eine schuldrechtliche Sonderverbindung, aus der Treue- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2BGB entspringen können.b) Ein geschädigter Miteigentümer ist verpflichtet, nicht den schädigenden Miteigentümer auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der Gebäudeversicherer nicht Regress nehmen könnte und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen.«