BGH - Urteil vom 10.11.2006
V ZR 62/06
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 ; WEG § 10 § 46 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 138
MDR 2007, 390
MietRB 2007, 100
NJW 2007, 292
NZM 2007, 88
VersR 2007, 411
WM 2007, 132
WuM 2007, 33
ZMR 2007, 464
Vorinstanzen:
OLG München, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 3162/05
LG München I, vom 14.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 3985/03

Rechtstellung der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Gebäudeversicherer

BGH, Urteil vom 10.11.2006 - Aktenzeichen V ZR 62/06

DRsp Nr. 2006/30160

Rechtstellung der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Gebäudeversicherer

»a) Zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht eine schuldrechtliche Sonderverbindung, aus der Treue- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB entspringen können.b) Ein geschädigter Miteigentümer ist verpflichtet, nicht den schädigenden Miteigentümer auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der Gebäudeversicherer nicht Regress nehmen könnte und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 ; WEG § 10 § 46 Abs. 1 ;

Tatbestand: