BGH - Urteil vom 15.11.1995
XII ZR 72/94
Normen:
BGB §§ 133 § 157 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 157 Auslegungsregeln 1
NJWE-MietR 1996, 56
Vorinstanzen:
SchlHOLG - Urteil vom 08.02.1994,

Rechtswirkungen eines Vorvertrages - Tatrichterlicher Vertragsauslegung und Überprüfung durch das Revisionsgericht

BGH, Urteil vom 15.11.1995 - Aktenzeichen XII ZR 72/94

DRsp Nr. 2004/11401

Rechtswirkungen eines Vorvertrages - Tatrichterlicher Vertragsauslegung und Überprüfung durch das Revisionsgericht

1. Ein Vorvertrag verpflichtet an sich dazu, auf den Abschluß des Hauptvertrages hinzuwirken und im Rahmen der hierauf zielenden Verhandlungen die näheren Vertragsbedingungen auszugestalten und festzulegen. Verweigert eine Partei den Abschluß des geschuldeten Hauptvertrages, dann kann der andere Teil in der Regel Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vorvertrages verlangen, wenn der Inanspruchgenommene die Nichterfüllung zu vertreten hat (§ 326 BGB). 2. Eine tatrichterliche Vertragsauslegung bindet das Revisionsgericht dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln (in §§ 133 und 157 BGB) und der aus ihnen entwickelten allgemeinen Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist, wenn sie gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt und den unterbreiteten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat.