BayObLG - Beschluß vom 02.12.1993
2Z BR 109/93
Normen:
FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 1 ;

Rechtzeitige Erkundigung über die Form der sofortigen Beschwerde

BayObLG, Beschluß vom 02.12.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 109/93

DRsp Nr. 1994/1773

Rechtzeitige Erkundigung über die Form der sofortigen Beschwerde

»Erhält ein Beteiligter an einem Wohnungseigentumsverfahren fünf Tage vor Ablauf der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde die Beschwerdeentscheidung zusammen mit der Mitteilung über den Ablauf der Frist von seinem bisherigen Verfahrensbevollmächtigten zugeschickt, so hat er sich rechtzeitig über die Form der sofortigen weiteren Beschwerde zu erkundigen.«

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer kleineren Wohnanlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 18.5.1992 wurde u.a. die Jahresabrechnung für 1991 mit Gesamtausgaben von über 121.000 DM genehmigt. Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht beantragt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären.

Das Amtsgericht hat den Antrag am 10.2.1993 abgewiesen. Die sofortige Beschwerde dagegen hat das Landgericht mit Beschluß vom 7.9.1993 verworfen, weil die Beschwerdesumme des § 45 Abs. 1 WEG nicht erreicht sei. Der Beschluß des Landgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 5.10.1993 zugestellt worden.