I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer kleineren Wohnanlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der Eigentümerversammlung vom 18.5.1992 wurde u.a. die Jahresabrechnung für 1991 mit Gesamtausgaben von über 121.000 DM genehmigt. Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht beantragt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären.
Das Amtsgericht hat den Antrag am 10.2.1993 abgewiesen. Die sofortige Beschwerde dagegen hat das Landgericht mit Beschluß vom 7.9.1993 verworfen, weil die Beschwerdesumme des § 45 Abs. 1 WEG nicht erreicht sei. Der Beschluß des Landgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 5.10.1993 zugestellt worden.
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