BGH - Urteil vom 09.12.2016
V ZR 124/16
Normen:
WEG § 14 Nr. 4 Hs. 2; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; BGB § 93; BGB § 94; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2017, 1087
MDR 2017, 449
MietRB 2017, 195
NJW-RR 2017, 527
NZM 2017, 604
ZMR 2017, 11
ZMR 2017, 412
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 30.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 215 C 38/15
LG Köln, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 158/15

Regelung der Instandhaltung und Instandsetzung von zum Gemeinschftseigentum gehörenden Bauteilen in der Geminschaftsordnung; Fiktive Abrechnung des Wohnungseigentümers in Höhe des Nettobetrags der Reparaturkosten bei Beseitigung des Schadens in Eigenarbeit

BGH, Urteil vom 09.12.2016 - Aktenzeichen V ZR 124/16

DRsp Nr. 2017/3362

Regelung der Instandhaltung und Instandsetzung von zum Gemeinschftseigentum gehörenden Bauteilen in der Geminschaftsordnung; Fiktive Abrechnung des Wohnungseigentümers in Höhe des Nettobetrags der Reparaturkosten bei Beseitigung des Schadens in Eigenarbeit

Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft. BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, Hb Ein Wohnungseigentümer kann den Schaden, der ihm nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zu ersetzen ist, fiktiv in Höhe des Nettobetrags der Reparaturkosten abrechnen, wenn er ihn in Eigenarbeit beseitigt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. April 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 4 Hs. 2; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; BGB § 93; BGB § 94; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand