OLG Hamm - Beschluss vom 03.01.2008
15 W 420/06
Normen:
VVG § 75 ; WEG § 1 ; BGB § 278 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 174
WuM 2008, 366
ZMR 2008, 401
Vorinstanzen:
LG Münster - T 32/06 - 24.10.2006 AG Münster - 18 II 67/05 WEG - 14.03.2006,

Regulierung des am Sondereigentum entstandenen Schadens gegenüber der Gebäudeversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2008 - Aktenzeichen 15 W 420/06

DRsp Nr. 2008/5805

Regulierung des am Sondereigentum entstandenen Schadens gegenüber der Gebäudeversicherung

»1. Die für die Wohnungseigentümergemeinschaft bestehende Gebäudeversicherung ist eine Fremdversicherung, soweit sie das Sondereigentum der einzelnen Miteigentümer umfasst. 2. Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmerin die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gegenüber dem Versicherer auch in Ansehung des Sondereigentums an sich, so hat sie die Bindungen aus einem gesetzlichen Treuhandverhältnis zu dem einzelnen Miteigentümer zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass diesem der zustehende Entschädigungsbetrag tatsächlich zufließt. 3. Eine Pflichtverletzung des Verwalters aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis muss sich die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 278 BGB zurechnen lassen.«

Normenkette:

VVG § 75 ; WEG § 1 ; BGB § 278 ;

Entscheidungsgründe:

I.