OLG Nürnberg - Endurteil vom 15.06.2021
3 U 3687/20
Normen:
ZPO § 595 Abs. 2; ZPO § 593 Abs. 1; ZPO § 371 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1693/20

Reichweite einer AbtretungsvereinbarungStatthaftigkeitsvoraussetzungen eines UrkundenprozessesLizenzansprüche aus einem übertragenen Schutzrecht

OLG Nürnberg, Endurteil vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 3 U 3687/20

DRsp Nr. 2021/10204

Reichweite einer Abtretungsvereinbarung Statthaftigkeitsvoraussetzungen eines Urkundenprozesses Lizenzansprüche aus einem übertragenen Schutzrecht

Bei einer Sicherungsabtretung von gewerblichen Schutzrechten kann die Auslegung der Vereinbarung ergeben, dass der Sicherungsnehmer gegenüber dem Lizenznehmer des Sicherungsgebers die Lizenzansprüche aus dem übertragenen Schutzrecht geltend machen kann. Es spricht viel dafür, dass "andere Tatsachen" i.S.v. § 595 Abs. 2 ZPO nur solche Tatsachen sind, auf die der Beklagte seine Einreden oder Einwendungen stützt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.10.2020, Az. 10 O 1693/20, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 59.051,47 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 595 Abs. 2; ZPO § 593 Abs. 1; ZPO § 371 Abs. 1 S. 2;

Gründe

A.

I.