BGH - Beschluß vom 13.12.1995
XII ZR 161/95
Normen:
ZPO § 3 § 546 § 888 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Beschwer 9
NJW-RR 1996, 460
NJWE-MietR 1996, 126
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 12.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 537/93
OLG Koblenz, vom 24.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1394/94

Revisionsbeschwer bei Durchsetzung eines mietvertraglichen Konkurrenzschutzes

BGH, Beschluß vom 13.12.1995 - Aktenzeichen XII ZR 161/95

DRsp Nr. 2004/11388

Revisionsbeschwer bei Durchsetzung eines mietvertraglichen Konkurrenzschutzes

Der Wert der Beschwer für den Revisionsrechtszug bemisst sich in einem Fall, in dem der Vermieter einer Arztpraxis dazu verpflichtet wurde, gegenüber einem anderen Arzt mietvertraglichen Konkurrenzschutz durchzusetzen, nach den zu erwartenden Kosten des Rechtsstreits, die er zur Durchsetzung des entsprechenden Unterlassungsgebegehrens aufzuwenden haben wird.

Normenkette:

ZPO § 3 § 546 § 888 ;

Gründe:

I.

Die Parteien stritten um mietvertraglichen Konkurrenzschutz. Der Kläger hat in einem Haus der Beklagten Räume zum Betriebe einer Arztpraxis gemietet. Im selben Hause wird ein Dialysezentrum betrieben, dessen Räume die Beklagten dem Betreiber ebenfalls vermietet haben. Das Oberlandesgericht hat in zweiter Instanz wie folgt erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dafür zu sorgen, daß das K. e.V., Sitz F., als Mieter der im Erdgeschoß, ersten Obergeschoß und zweiten Obergeschoß gelegenen Räume des Hauses W. in B. dort keine anderen ärztlichen Tätigkeiten entfaltet und/oder durch angestellte oder untermietende Ärzte entfalten läßt außer solchen, die der Behandlung von Dialysepatienten im Rahmen des Dialysezentrums dienen. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten in medizinischen Notfällen.