BGH - Urteil vom 10.07.1991
XII ZR 105/90
Normen:
BGB § 558 Abs.2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 326 Abs. 1 Miete 1
BGHR BGB § 326 Schönheitsreparatur 2
BGHR BGB § 558 Abs. 2 Zurückerhalten 4
DRsp I(133)475b
DRsp-ROM Nr. 1993/1098
MDR 1992, 159
NJ 1992, 32
NJW 1991, 2416
NJW-RR 1991, 1353
WM 1991, 1884
WuM 1991, 550
ZMR 1991, 420
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Rückgabe der Mietsache

BGH, Urteil vom 10.07.1991 - Aktenzeichen XII ZR 105/90

DRsp Nr. 1993/1097

Rückgabe der Mietsache

»Die Rückgabe der Mietsache, an die § 558 Abs.2 BGb den Beginn der kurzen Verjährungsfrist anknüpft, setzt grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, der durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von den Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen (im Anschl. an BGHZ 98,59).«

Normenkette:

BGB § 558 Abs.2;

Tatbestand:

Der Beklagte und seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau mieteten mit schriftlichem Vertrag vom 4./10. November 1980 ab 1. Januar 1981 Gewerberäume zum Betrieb eines Altenheims im Hause des - im Lauf des Revisionsverfahrens verstorbenen, von seiner Ehefrau beerbten - früheren Klägers in Berlin. Das Mietverhältnis sollte am 31. Dezember 1985 enden, sich aber jeweils um ein Jahr verlängern, wenn nicht eine der Mietparteien spätestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widersprach. Der (Kalt-) Mietzins betrug seit dem 1. Januar 1985 monatlich 3.200 DM (§ 3 Nr. 2 des Vertrages). Nach § 3 Nr. 6 des Mietvertrages übernahmen die Mieter die Schönheitsreparaturen. Nach § 18 des Vertrages hatten sie die Mieträume bei Beendigung der Mietzeit in bezugsfertigem Zustand dem Vermieter zu übergeben.