BAG - Beschluss vom 08.11.2022
6 AZR 133/20
Normen:
BGB § 133; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; ZPO § 269 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 und S. 2; ZPO § 580;
Fundstellen:
AP ZPO _ 91a Nr. 31
BB 2023, 115
EzA-SD 2022, 16
MDR 2023, 109
NJW 2023, 467
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 292/18
ArbG Dresden, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3299/16

Rücknahme eines in der Revisionsinstanz erhobenen KlageantragsAuslegung einer Erledigungserklärung bezüglich eines KlageantragsKeine nachträgliche Beseitigung übereinstimmender Erledigungserklärungen durch die ParteienKeine rechtsdogmatische Wirkung einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO

BAG, Beschluss vom 08.11.2022 - Aktenzeichen 6 AZR 133/20

DRsp Nr. 2022/17445

Rücknahme eines in der Revisionsinstanz erhobenen Klageantrags Auslegung einer Erledigungserklärung bezüglich eines Klageantrags Keine nachträgliche Beseitigung übereinstimmender Erledigungserklärungen durch die Parteien Keine rechtsdogmatische Wirkung einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO

Die das Prozessrechtsverhältnis gestaltenden übereinstimmenden Erledigungserklärungen iSv. § 91a ZPO können von den Parteien nicht einvernehmlich beseitigt werden. Orientierungssätze: 1. Ein erstmals in der Revisionsinstanz erhobener Klageantrag kann ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden, solange über ihn nicht verhandelt worden ist. § 269 ZPO gilt auch im Revisionsverfahren (Rn. 11). 2. Ein Klageantrag, der für erledigt erklärt werden soll, kann bei Zweifeln über das Bestehen eines erledigenden Ereignisses hilfsweise weiterverfolgt werden (Rn. 18). 3. Übereinstimmende Erledigungserklärungen können nicht einvernehmlich von den Parteien beseitigt werden (Rn. 25). 4. Eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO dient weder der Klärung komplexer rechtlicher Fragen noch der Rechtsfortbildung (Rn. 27 ff.).