BGH - Urteil vom 03.12.2003
VIII ZR 86/03
Normen:
BGB § 550b (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 576
MDR 2004, 565
NJW 2004, 1240
NZM 2004, 217
WuM 2004, 147
ZMR 2004, 405
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg,

Rückzahlung einer Mietkaution

BGH, Urteil vom 03.12.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 86/03

DRsp Nr. 2004/2710

Rückzahlung einer Mietkaution

»Zur Rückforderung einer Mietkaution bei Nichtigkeit der Fälligkeitsregelung und einer widersprüchlichen Vereinbarung über die Kautionshöhe.«

Normenkette:

BGB § 550b (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Beklagte begehrt von der Klägerin die Rückzahlung einer Mietkaution.

Die Klägerin vermietete dem Beklagten eine Mietwohnung in B., D.straße . Nach dem Mietvertrag vom 26. Januar 1999 betrug der Grundmietzins zunächst monatlich 680 DM. In § 19 heißt es:

"1. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, so soll die entsprechende gesetzliche Regelung an deren Stelle treten.

...

4. Der Mieter zahlt bei Abschluß des Mietvertrags eine Kaution von drei Monatsmieten = 2.100 DM. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt verzinst drei Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses."

Der Beklagte zahlte am 26. Januar 1999 an die Klägerin die Kaution in Höhe von 2.100 DM. Das Mietverhältnis begann am 1. Februar 1999.